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Familienrecht
Es behandelt z.B. folgenden Problemkreise:
Veröffentlichungen Einvernehmliche/streitige Scheidung
Möchte ein Ehegattenicht mehr an der Ehe festhalten, kann er jederzeit die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft erklären und das „Trennungsjahr“ einleiten. Meist erfolgt eine räumliche Trennung durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Die Trennung kann jedoch auch in der Ehewohnung erfolgen, soweit die Eheleute „von Tisch und Bett“getrennt leben und wechselseitig ihre Versorgungsleistungeneinstellen.
Nach der Trennung sollte versucht werden eine Einigung über folgende Trennungs- und Scheidungsfolgen zu erzielen:
Viele Scheidungsfolgen können schon vorab durch einen notariellen Vertrag geregelt werden. Gerade bei einer Verteilung von Immobilien, die der notariellen Form bedarf, wird es oft sinnvoll sein, weitere Scheidungsfolgen gleich mit zu regeln.
Sind sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen einig, benötigt nur ein Ehegatte einen Anwalt, um den einvernehmlichen Scheidungsantrag zustellen. Können sich die Eheleute über die Scheidungsfolgen nicht einigen, erfolgt mittels getrennter Anwälte eine streitige Scheidung.
In diesem „großen Scheidungsverbundverfahren“ stellen die Eheleute über ihre Anwälte streitige Anträge an das Gericht und derFamilienrichter entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch gerichtlichen Beschluss.
© Rechtsanwalt Raymond Konopacki, Hildesheim Unterhaltsrecht (eine Fallkonstellation)
Herr H, verdient nach Abzug von Fahrtkosten, Riesterrente und berufsbedingten Aufwendungen 3.500,00 € netto im Monat. Mit seiner Ehefrau aus 1. Ehe F1 war er 20 Jahre lang verheiratet. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten und H zahlt an sie aufgrund einer damaligen Scheidungsfolgenvereinbarung 1.000,00 € mtl. netto. Aus dieser Ehe war eine gemeinsame Tochter T hervorgegangen. Sie ist inzwischen 22Jahre alt, erhält 390,00 € netto Ausbildungsvergütung und 184,00€ Kindergeld und lebt mit ihrem zweijährigem Kind E zusammen. Der uneheliche Vater von E ist arbeitslos und zahlt keinen Kindesunterhalt. Die zweite Ehefrau F2 hat sich nach 5-jähriger Ehe von H getrennt und ist mit dem gemeinsamen 4-jährigen Sohn S der Eheleute, zu ihrem neuen Freund gezogen. Die verwitwete, vermögenslose Mutter M von H bezieht eine Rente von 1500,00 € und lebt im Pflegeheim, welches 3.000,00 € mtl. kostet. H bekommt Aufforderungsschreiben Unterhalt zu leisten für S, F1, F2, T, E und M und überlegt an wen und wie viel Unterhalt er zahlen muss. Die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter ist in § 1609 BGB wie folgt geregelt:
1. Minderjährige Kinder und volljährige Kinder bis 21 Jahren, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und bei einem Elternteil wohnen, stehen an 1. Stelle. S erhält entsprechend der Düsseldorfer Tabelle 406,00 € mtl. abzgl. 82,00 € anteiliges Kindergeld = 314,00 € zu Händen F2.
2. An 2. Stelle stehen Ehegatten, die ein gemeinsames Kind betreuen sowie geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. F1 kann aufgrund ihrer Krankheit nicht selber für ihren Unterhalt sorgen, es bestand eine Ehe von langer Dauer und zudem besteht ein Unterhaltstitel über 1.000,00 €. H muss an F1die 1.000,00 € zahlen. Er könnte in einem Unterhaltsabänderungsverfahren prüfen lassen, ob eine Befristung des Unterhaltsanspruches angemessen ist oder eine Herabsetzung wegen neuer Unterhaltsverpflichtungen in Betracht kommt.
3. F2 steht in dritter Rangfolge. Sie hat nicht in langer Ehe mit H zusammengelebt und S ist mehr als drei Jahre alt, sodass F2 eine Erwerbsobliegenheit hat. Da sie mit ihrem Freund zusammen lebt erhält sie ein fiktives Einkommen von 300,00 € angerechnet und nach einer Lebensgemeinschaft von mehr als zwei Jahren könnte sich H auf Verwirkung berufen. In der Trennungszeit erhält sie zunächst 808,00 € (3500,00 € - 314,00 € - 1.000,00 €= 2.186,00 € - 300,00 € fikt. Einkommen = 1.886,00 € Differenzeinkommen, hiervon 3/7 = 808,00 €).
4. T steht an vierter Stelle und ihr Bedarf während der Ausbildung im eigenem Haushalt beläuft sich auf 670,00 € + 90,00 € Ausbildungsbedarf –390,00€ Ausbildungsvergütung – 184,00 € Kindergeld = 186,00€. H muss an T während ihrer Ausbildung 186,00 € mtl. zahlen.
5. Das Enkelkind E hätte gegen seine Großeltern einen Unterhaltsanspruch in Höhe des Mindestkindesunterhaltes von 225,00 €, da seine Eltern nicht leistungsfähig sind. Aufgrund der oben genannten 4 Unterhaltsverpfl. verbleiben H nur noch 1.192,00€. Dem Unterhaltsverpflichteten muss stets der Selbstbehalt verbleiben, der gegenüber minderjährigen Kindern 950,00 €, gegenüber Ehegatten 1.050,00 €, gegenüber volljährigen nicht-privilegierten Kindern 1.150,00 € und gegenüber Eltern und Enkeln1.500,00 € beträgt. H ist daher nicht leistungsfähig für E Unterhalt zu zahlen.
6. Auch M hätte grundsätzlich gegen H einen Unterhaltsanspruch von 1.500,00 €, um die Pflegeheimkosten zu decken. H ist nicht leistungsfähig, sodass M sich an das Sozialamt wenden muss.
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