Sozialrecht


Das Sozialrecht hat das Ziel den grundrechtlichen Auftrag der "sozialen Sicherheit" zu verwirklichen. Es ist Teil des öffentlichen Rechts und damit durch ein Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Staat für den die Verwaltung handelt und dem Bürger als Sozialversichertem, Antragsteller oder Leistungsempfänger geprägt.

Problemkreise im Sozialrecht sind:

 

  • Arbeitslosengeld I u. II
  • Sperrzeit 
  • Kürzungen 
  • Sozialversicherungen 
  • Grundsicherung
  • Anrechnung von Einkommen u. Erbschaften

 

 

Veröffentlichungen

Sozialrecht/ Arbeitslosengeld II

 

Nach wie vor sind Rechtsstreite im Bereich des ALG-II in der Sozialgerichtsbarkeit überwiegend. Die Zahl der fehlerhaften  Entscheidungen, welche von den Job-Centern erlassen werden, bleibt meiner Meinung nach erheblich. Hier möchte ich nur einige Problembereiche ansprechen.


 

1. Die anspruchsmindernde Anrechnung vom Einkommen. Hier ist wichtig, dass der reale Einkommenszufluss in dem jeweiligen Berechnungsmonat unter Berücksichtigung des richtig berechneten Freibetrages sowie aller möglichen Absetzbeträgen i.S.v. § 11b SGB II und §§ 1 ff.der Alg-II/Sozialgeld-Verordnung berechnet wird. Insbesondere die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, sprich Fahrtkosten, bleiben nicht immer durch die sogenannte 100,00Euro-Pauschale gedeckt. Soweit in dem jeweiligen Bewilligungsbescheid für die Zukunft ein fiktives Einkommen in Anrechnung gebracht wird, muss  dieser Betrag  dem Durchschnitt der letzten Lohnzuflüsse entsprechen. Die Behörden neigen das zu erwartende Verdiensteinkommen großzügig nach oben zu schätzen. Es gibt Bewilligungsbescheide, wo das fiktiv angesetzte Einkommen bis zu 300,00 Euro das zu erwartende Einkommen überstieg. Das bedeutet für den jeweiligen Hilfebedürftigen, dass ihm Anfang des jeweiligen Monats ein erheblicher Betrag zum Lebensunterhalt fehlt.


 

2. Nachzahlung/Guthaben bei Jahresabrechnungen. Das Bundessozialgericht hat in seinen Entscheidungen B 4AS 12/10R und B4AS 9/11R bestätigt, dass Betriebskostennachzahlungen als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit anzuerkennen sind. Auch Nachzahlungen für unangemessen teure Wohnungen sind voll zu übernehmen, wenn sie vor oder innerhalb des Ablaufes des Kostensenkungsverfahrens entstanden sind. Guthaben im Bereich Haushaltsenergie gilt als Einkommen nur dann, wenn es nicht aus SGB –II-Leistungen angespart wurde. Im Bereich der Unterkunftskosten ist außerdem zu beachten, dass seit 2011 ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserzubereitung in Höhe von derzeit 8,60 Euro monatlich (für Alleinstehende) zu bewilligen ist. Dies trifft die Wohnungen, welche z.B. mit elektrisch oder mit Gas betriebenen Boiler ausgestattet sind. Wichtig ist, dass diese Kosten nicht in der Warmmiete mit enthalten sind und vom Mieter direkt an den Energielieferer gezahlt werden.


 

3. Wirkung der Erbschaft. Viele fragen sich was passiert, wenn während des Leistungsbezuges Erbe zufließt. Hier muss man unterscheiden, ob der Erbfall vor dem Leistungsantrag und erst verspätet (wahrend des Leistungsbezuges) bekannt gegeben wurde oder während des Leistungsbezuges eingetreten ist. Im letzten Fall fällt die Hilfebedürftigkeit komplett weg, dies führt zur Ablehnung der ALG-II –Leistungen.  Das BSG hat in seiner Entscheidung B 14 AS45/09 R klar gestellt, dass bereits mit dem Erbfall der Erbe überseinen Anteil am Nachlass verfügen kann. Bereits diese Verfügungsmöglichkeit und nicht die möglicherweise Jahre später erfolgte Erbschaftsauszahlung  ist maßgebend für die Anrechnung als Einkommen oder als Vermögen. Soweit der Todeszeitpunkt des Erblassers vor der (ersten) Antragstellung eingetreten ist, besteht umfassende Möglichkeit das Vermögen/Erbschaft von der Verwertung zu verschonen und weiterhin ALG-II zu beziehen.


 

Jede Leistungssituation ist Einzellfall, wo viele Faktoren berücksichtigt werden müssen. In Anbetracht der Möglichkeit das Beratungshilfegesetz in Anspruch zunehmen, lohnt sich eine individuelle anwaltliche Beratung.


 

Rechtsanwalt Ivan Hamm, Hildesheim.

 

 Mitwirkungspflichten im Sozialrecht
 

Des öfteren fragen sich die Bezieher von sozialen Leistungen in wie weit sie sich die ständigen schriftlichen Aufforderungen von der jeweiligen Behörde (z.B. Agentur für Arbeit, Job-Center oder Grundsicherungsträger) gefallen lassen müssen. Nicht selten wird von den Betroffenen die sog. Mitwirkungsaufforderdungschreiben als reine Schikane des zuständigen Sachbearbeiters betrachtet. Was ist allgemein zumutbarund bei welchem Verlangen der Behörde bleibt die Eigenständigkeitdes betroffen nicht mehr gewahrt? Dieses Spannungsverhältnis spiegelt sich in mehreren Normen des Sozialrechts. So beschreibt §21 SGB X die Verpflichtung aber auch die Berechtigung der Behörde, zur Aufklärung des Sachverhalts die erforderlichen Beweismittel auszuwählen. § 21 Abs. 2 SGB X normiert eine Sollpflicht für die Beteiligten, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere ihnen bekannte Tatsachen anzugeben. Dennoch ist für den Leistungsempfänger aus dieser Vorschrift, wie auch allgemein in allen sozialrechtlichen Verfahren, noch keinen allgemeinen Zwang zur Mitwirkung abzuleiten. Anders als im Steuerrecht darf im Sozialrecht niemand zur Aufklärung solcher Tatsachen gezwungen werden, die seine Position im Verwaltungsverfahren verschlechtern oder in sonstiger Weise belasten würden. Die allgemeine Mitwirkungspflichten, deren Grenzen sowie Rechtsfolgen sind in § 60 ff. SGB I geregelt. Danach hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, auf Verlangen der Behörde der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zustimmen, Änderungen in Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zu zustimmen.

Die Mitwirkungspflicht ist jedoch auf die am Sozialrechtsverhältnis unmittelbar Beteiligten beschränkt. Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen besteht immer dann nicht, wenn die zuständige Behörde für die Beschaffung der erforderlichen Kenntnisse einen geringeren Aufwand möglich ist. Insbesondere wenn der Betroffene nicht im Besitz einer geforderten Beweisurkunde ist, würde die Nichtvorlage dieser Urkunde noch keine Pflichtverletzung darstellen, mit der Konsequenz, dass etwaige Einstellung/Ablehnung der sozialen Leistungen rechtswidrig wäre. Die Mitwirkungsobligenheit, Tatsachen anzugeben sowie Änderungen in den Verhältnissen mitzuteilen, trifft nur dann ein, wenn dies für die Leistung erheblich ist. Dabei läst sich der Begriff der Erheblichkeit nicht allgemein verbindlich definieren. Was insofern erheblich ist, entscheidet bei richtiger Interpretation des Amtsermittlungsgrundsatzes zunächst einmal der Leistungsträger. Es können dabei unterschiedliche Lebensbereiche betroffen sein. Die geforderte Information muss unbedingt für den jeweiligen Leistungsfall von Bedeutung sein. Z. B. wandte sich an uns eine Mandantin, der für den Monat März 2010 ALG II-Leistungen vorläufig nicht gewährt wurden, da sie die Nachweise über die entstandenen Nebenkosten im Jahre 2008 nicht vorgelegt hatte. Angeblich sei es, nach Auffassung der Behörde, erforderlich, um die aktuellen Leistungen für die Unterkunft-/ und Heizung zu berechnen. Nach unserem schriftlichen Hinweis, bzw. Ankündigung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, wurden die ALG II-Leistungen wieder bewilligt und ausgezahlt. Denn nach hiesiger Auffassung, reicht es vollkommen aus, die gegenwärtige Unterkunfts-/Heizkosten zu berechnen, wenn deren Höhe für das Jahr 2009 bereits nachgewiesen ist. Die Unterkunftsaufwendungen für das Jahr 2008 waren also für den gegenwärtigen Leistungsanspruch unerheblich, sodass eine Einstellung des Arbeitslosengeldes nicht gerechtfertigt ist.

Die Frage der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit muss jedoch in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden.  


 

Rechtsanwalt Ivan Hamm, Hildesheim.

  Kontakt

 Raymond Konopacki   Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht 

  Fachanwalt für Familienrecht   

Anwaltsmediator

Ansgar Schwerdtfeger    Rechtsanwalt  

 Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Mietrecht

Frank Seiler 

Rechtsanwalt


 

 

31141 Hildesheim
Binderstraße 3


 

Tel.      (05121) 12460
Fax.     (05121) 130060

e-mail: kanzlei@k-sch.de